Erneuerungswahl der Friedensrichterin / des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027–2033

16. Oktober 2026

Mit Beschluss vom 18. August 2026 hat der Gemeinderat Meilen die Erneuerungswahl der Friedensrichterin / des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027–2033 für den 28. Februar 2027 angeordnet. Als Termin für einen 2. Wahlgang wurde der 6. Juni 2027 festgesetzt.

Gemäss Art. 6 Ziff. 6 der Gemeindeordnung Meilen ist die Friedensrichterin / der Friedensrichter an der Urne zu wählen.

In Anwendung von § 48 ff. Gesetz über die politischen Rechte (GPR) sind Wahlvorschläge bis spätestens 25. November 2026 (Ablauf der Frist von 40 Tagen nach der Publikation) beim Gemeinderat Meilen einzureichen. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Zusatz «bisher» (wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat) und Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, angegeben werden.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Formulare für Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Meilen, Zentrale Dienste, Tel. 044 925 92 54, E-Mail praesidiales@meilen.ch, erhältlich oder können unter www.meilen.ch (Politik – Wahlen/Abstimmungen – 28. Februar 2027) heruntergeladen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang können gültige Wahlvorschläge bei den Zentralen Diensten zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Den Wahlunterlagen wird in Anwendung von § 61 Abs. 2 GPR ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Meilen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

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2027.02.28 Formular Wahlvorschlag. Erneuerungswahl der Friedensrichterin des Friedensrichters für d (PDF, 115 kB) Download 0 2027.02.28 Formular Wahlvorschlag. Erneuerungswahl der Friedensrichterin des Friedensrichters für d