E-Counting bei der nächsten Abstimmung
Der Einsatz von E-Counting bei eidgenössischen Abstimmungen ist bundesrechtlich zulässig. Für kantonale und kommunale Abstimmungen ist hingegen eine Bewilligung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich erforderlich. Diese Bewilligung wurde zentral für alle Zürcher Gemeinden erteilt und gilt vorerst ausschliesslich für Sachabstimmungen. Der Bundesrat hat hierbei klare Anforderungen definiert, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der Auszählung zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem technische Kontrollen, die Durchführung repräsentativer Stichproben sowie klare Zugriffsregelungen.
Das E-Counting-System umfasst einen Scanner mit integriertem Imprinter zur automatischen Nummerierung der Stimmzettel sowie eine lokale Auswertungssoftware. Der Kanton stellt für alle Vorlagen eines Urnengangs einen einheitlichen maschinenlesbaren Stimmzettel bereit. Unleserliche Stimmzettel werden automatisch ausgeschieden und anschliessend manuell überprüft. Sollte es zu technischen Störungen kommen, ist jederzeit eine vollständige manuelle Auszählung möglich. E-Counting ersetzt weder das Wahlbüro noch die Verantwortung des Wahlbüros für die korrekte Durchführung der Abstimmung.
In Meilen findet E-Counting zum ersten Mal am Abstimmungssonntag vom 14. Juni 2026 Anwendung. Für Wahlen bleibt die manuelle Auszählung weiterhin gesetzlich vorgeschrieben. Die Einführung von E-Voting (elektronische Stimmabgabe über das Internet) ist auf absehbare Zeit nicht vorgesehen.