Vorläufiger Wahlvorschlag für die Erneuerungswahl des Notars/der Notarin für den Notariatskreis Meilen-Herrliberg für die Amtsdauer 2026 bis 2030
Gestützt auf die Wahlanordnung vom 7. November 2025 ist für die Erneuerungswahl des Notariatskreis Meilen-Herrliberg innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden.
Hämmig Beat, 1985, Notar, Mönchaltorferstrasse 6, 8132 Egg, bisher
Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) können innert einer Frist von 7 Tagen die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge oder andere fristgebundene Eingaben gelten nur als rechtzeitig eingereicht, wenn sie spätestens am 29. Dezember 2025 der Post übergeben wurden (Poststempel massgebend). Ein Einwurf in den Gemeindebriefkasten während der Schliessung der Gemeindeverwaltung wahrt die Frist nicht (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte).
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hat und im Besitz eines Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar/Notarin ist (§ 23 GPR und § 10 Notariatsgesetz).
Die vorgeschlagene Person ist mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag pro Behörde unterzeichnen.
Formulare für Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung, Zentrale Dienste, Tel. 044 925 92 54, E-Mail praesidiales@meilen.ch, erhältlich oder können unter www.meilen.ch (Politik - Wahlen/Abstimmungen – 8. März 2026) heruntergeladen werden.
Sofern während der Frist von 7 Tagen die bereits eingereichten Wahlvorschläge nicht geändert oder zurückgezogen, oder keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden, erfolgt keine weitere Publikation der Wahlvorschläge. Stimmen die Wahlvorschläge nach Ablauf der siebentägigen Frist nicht mit den heute veröffentlichten Wählvorschlägen überein, werden die definitiven Wahlvorschläge am 9. Januar 2026 amtlich publiziert (§ 53 Abs. 4 GPR).
Falls gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen, wird die vorgeschlagene Person von der wahlleitenden Behörde als gewählt erklärt (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. c GPR, stille Wahl); ansonsten wird die Wahl an der Urne am 8. März 2026 mit leeren Wahlzetteln durchgeführt.
Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat, Postfach, 8706 Meilen, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.