Abstimmungssonntag und 1. Wahlgang - Erneuerungswahlen Gemeindebehörden

Informationen

Datum
8. März 2026
Lokalität

Urne im Gemeindehaus, Dorfstrasse 100

 

Kommunale Wahlen

Erneuerungswahl der Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege für die Amtsdauer 2026 – 2030.

Beschreibung

Als wahlleitende Behörde ordnet der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl der sieben Mitglieder (inklusive Präsidium) der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege für die Amtsdauer 2026 - 2030 auf Sonntag, 8. März 2026 an. Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 14. Juni 2026 statt.

Die Erneuerungswahl der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Meilen wird gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Meilen in Verbindung mit Art. 160 Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich sowie §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) an der Urne mit einem gedruckten Wahlzettel durchgeführt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.

In Anwendung von §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens am Mittwoch, 3. Dezember 2025, 11.30 Uhr, Wahlvorschläge beim Gemeinderat Meilen, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen, einzureichen. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Verordnung über die politischen Rechte, VPR).

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den etwaigen zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 11.30 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 13. März 2026 amtlich publiziert.

Wählbar ist jedes Mitglied der Landeskirche mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde Meilen, das über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt sowie das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag zu bezeichnen. Zusätzlich kann der Rufname erfasst werden.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Evangelisch-reformierten Stimmberechtigten der Gemeinde Meilen unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan am 12. Dezember 2025 veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, bis 19. Dezember 2025, 11.30 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Meilen, Zentrale Dienste, Tel. 044 925 92 54, E-Mail praesidiales@meilen.ch, erhältlich oder können unter www.meilen.ch (Politik - Abstimmungen und Wahlen – 8. März 2026) heruntergeladen werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Meilen, c/o Andreas Wunderlin, Im Ebnet 24, 8700 Küsnacht, erhoben werden (§ 17a Abs. 4 Kirchgengesetz in Verbindung mit Art. 186 Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ebene
Gemeinde
Art
Exekutive
Name
Wahlvorschlag Evangelisch-reformierte Kirchenpflege (PDF, 130.64 kB) Download 0 Wahlvorschlag Evangelisch-reformierte Kirchenpflege

Erneuerungswahl des Notars/der Notarin für den Notariatskreis Meilen-Herrliberg für die Amtsdauer 2026 - 2030.

Beschreibung

Als wahlleitende Behörde ordnet der Gemeinderat Meilen den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl 2026 – 2030 eines Notars/einer Notarin auf Sonntag, 8. März 2026 an. Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 14. Juni 2026 statt.

Es kommt das Vorverfahren gemäss §§ 48 ff. Gesetz über die politischen Rechte (GPR) zur Anwendung. Falls gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen, wird die vorgeschlagene Person von der wahlleitenden Behörde als gewählt erklärt (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. c GPR, stille Wahl); ansonsten wird die Wahl an der Urne am 8. März 2026 mit leeren Wahlzetteln durchgeführt.

Wahlvorschläge sind bis spätestens 17. Dezember 2025, 11.00 Uhr, beim Gemeinderat Meilen (wahlleitende Behörde), Dorfstrasse 100, 8706 Meilen, einzureichen. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Verordnung über die politischen Rechte, VPR).

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den etwaigen zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 11.30 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 13. März 2026 amtlich publiziert.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hat und im Besitz eines Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar/Notarin ist (§ 23 GPR und § 10 Notariatsgesetz).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan am 19. Dezember 2025 veröffentlicht. Innert einer Frist von 7 Tagen können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge oder andere fristgebundene Eingaben gelten nur als rechtzeitig eingereicht, wenn sie spätestens am 29. Dezember 2025 der Post übergeben wurden (Poststempel massgebend). Ein Einwurf in den Gemeindebriefkasten während der Schliessung der Gemeindeverwaltung wahrt die Frist nicht.

Formulare für Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung, Zentrale Dienste, Tel. 044 925 92 54, E-Mail praesidiales@meilen.ch, erhältlich oder können unter www.meilen.ch (Politik - Wahlen/Abstimmungen – 8. März 2026) heruntergeladen werden.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen erhoben werden (§§ 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Meilen als Kreiswahlvorsteherschaft Notariatskreis Meilen-Herrliberg

Ebene
Gemeinde
Art
Exekutive
Name
Wahlvorschlag Notar / Notarin (PDF, 127.59 kB) Download 0 Wahlvorschlag Notar / Notarin

Erneuerungswahlen Gemeindebehörden Amtsdauer 2026–2030

Beschreibung

Der Gemeinderat ordnet als wahlleitende Behörde den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2030 auf den 8. März 2026 an. Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 14. Juni 2026 statt.

Gemäss Art. 6 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Meilen (GO) sind an der Urne folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:

  • 8 Mitglieder des Gemeinderates inkl. dessen Präsidentin/Präsident
  • 7 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission inkl. deren Präsidentin/Präsident
  • 7 Mitglieder der Schulpflege inkl. deren Präsidentin/Präsident
  • 4 Mitglieder der Sozialbehörde
  • 6 Mitglieder der Bürgerrechtsbehörde

Die Wahlen werden gemäss Art. 7 GO i.V.m. § 55 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Für die Wahlen findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 3. Dezember 2025, 11.30 Uhr beim Gemeinderat Meilen (wahlleitende Behörde), Dorfstrasse 100, 8706 Meilen, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Verordnung über die politischen Rechte, VPR).

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den etwaigen zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 11.30 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 13. März 2026 amtlich publiziert.

Wählbar in die Gemeindebehörden ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der politischen Gemeinde Meilen hat (§ 23 GPR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GO).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan am 12. Dezember 2025 veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, bis 19. Dezember 2025, 11.30 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung, Zentrale Dienste, Tel. 044 925 92 54, E-Mail praesidiales@meilen.ch, erhältlich oder können unter www.meilen.ch (Politik - Wahlen/Abstimmungen – 8. März 2026) heruntergeladen werden.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, erhoben werden (§§ 19 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ebene
Gemeinde
Art
Exekutive
Name
Wahlvorschlag Gemeinderat (PDF, 130.69 kB) Download 0 Wahlvorschlag Gemeinderat
Wahlvorschlag Rechnungsprüfungskommission (PDF, 130.15 kB) Download 1 Wahlvorschlag Rechnungsprüfungskommission
Wahlvorschlag Bürgerrechtsbehörde (PDF, 126.61 kB) Download 2 Wahlvorschlag Bürgerrechtsbehörde
Wahlvorschlag Sozialbehörde (PDF, 123.27 kB) Download 3 Wahlvorschlag Sozialbehörde
Wahlvorschlag Schulpflege (PDF, 130.14 kB) Download 4 Wahlvorschlag Schulpflege