Schutzräume: allgemeine Informationen

Grundsätze

  • Für jede Person einen Schutzplatz

Schutzräume und Schutzanlagen werden für den Fall eines bewaffneten Konflikts, einer Katastrophe oder einer anderen Notlage erstellt. Jeder Einwohnerin und jedem Einwohner steht in der Nähe des Wohnorts ein Schutzplatz zur Verfügung.

  • Friedensnutzung von Schutzräumen

In Friedenszeiten können Schutzräume für zivile Zwecke genutzt werden.

  • Betriebsbereitschaft

Die Schutzräume dürfen nur soweit und solange für zivile Zwecke genutzt werden, als sie auf Anordnung des Bundes innert Tagen betriebsbereit gemacht werden können (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz BZG; Art. 39 der eidg. Verordnung über den Zivilschutz ZSV).

Die Schutzräume werden in drei Kategorien eingeteilt:

Schutzräume Kategorie A
Diese Schutzräume gelten als vollwertig, das heisst, sie entsprechen den technischen Anforderungen.

Ausrüstung: Die Schutzräume müssen mit Liegestellen und Trockenklosetts ausgerüstet werden. Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt über die Schutzraum-Ausrüstung, siehe "Publikationen".

Schutzräume, die in den Jahren 1968 bis 1986 erstellt wurden, sind von den Gemeinden Meilen und Herrliberg mit Liegestellen und teilweise mit Notaborten (Trockenklosetts) ausgerüstet worden. Das Material wurde den Eigentümerinnen und Eigentümern aufgrund von Gebrauchsleihverträgen gratis abgegeben.

Schutzräume, die ab dem Jahr 1987 erstellt wurden bzw. werden, sind mit Liegestellen und Notaborten (Trockenklosetts) auszurüsten. Ein Schutzraum kann nur abgenommen werden, wenn er vollständig ausgerüstet ist.

Für Neubauten geben die Gemeinden Meilen und Herrliberg weitere Liegestellen ab. Bitte wenden Sie sich an die Dienststelle Schutzräume. Diese Dienststelle ist auch für Rückgaben oder den Ersatz von Liegestellen zuständig.

Die Liegestellen und Notaborte müssen in den Schutzräumen oder in jeweils unmittelbarer Nähe eingelagert werden. Die Gemeinde gibt geeignete Lagergestelle oder Aufhängevorrichtungen ab.

Beachten Sie bitte, dass bauliche Eingriffe in die Schutzraumhüllen bewilligungspflichtig sind (z. B. Kabelkanäle, Leitungsdurchführungen, Wanddurchbrüche in Böden, Wände, Decken). Nähere Informationen dazu finden Sie bei Dienst Schutzräume: Umbauten und Erneuerungen.

Für die Schutzräume bestehen Unterhaltspflichten. Nähere Informationen dazu finden Sie über den Dienst Schutzräume: Unterhalt.

Schutzräume der Kategorie A werden einmal innert sechs Jahren auf ihren technischen Zustand hin überprüft. Nähere Informationen dazu finden Sie über den Dienst Schutzraumkontrolle.

Schutzräume Kategorie B
Diese Schutzräume gelten als erneuerbar, das heisst, sie sind derzeit baulich nicht betriebsbereit, können aber mit einfachen Mitteln in den gesetzlich geforderten Zustand eines vollwertigen Schutzraums überführt werden.

Sofern eine Bauherrschaft auf demselben Areal, auf dem bereits Schutzräume der Kategorie B bestehen, weitere Bauvorhaben realisiert, lassen sich diese Schutzräume meist mit verhältnismässig geringem Aufwand erneuern und damit zu vollwertigen Schutzräumen der Kategorie A aufwerten. Solche Schutzräume werden in die Schutzplatzbilanz miteinbezogen und ersparen damit der Bauherrschaft Neubaukosten.

Schutzräume Kategorie C
Diese Räume werden als Räume mit Behelfsschutz eingestuft. Sie gelten als aufgehoben und werden aus allen Zivilschutzpflichten entlassen. Falls solche Räume für die Zivilschutzorganisation oder Zuweisungsplanung verwendet werden, gilt die Aufhebung ab demjenigen Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde den Behelfsschutz-Vorbehalt fallen lässt. In diesen Fällen werden die Liegestellen durch die Gemeinde abgeholt.