Dienstverschiebung
- Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen.
- Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post oder E-Mail einzureichen.
- Gesuche von Arbeitgebern werden nicht akzeptiert.
- Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht (Art.36 Abs.1 ZSV).
- Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Urlaubsgesuch (stundenweise)
- Bei Aufgeboten zu Ausbildungsanlässen können Schutzdienstpflichtige bei der aufbietenden Stelle bis spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen.
- Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post oder E-Mail einzureichen.
- Gesuche von Arbeitgebern werden nicht akzeptiert.
- Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht (Art.44 ZSV).
- Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
- Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.
Das Gesuchsformular finden Sie hier: Formular Verschiebung/Urlaub