Jahresprogramm

Dienstverschiebung

  • Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen.
  • Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post oder E-Mail einzureichen.
  • Gesuche von Arbeitgebern werden nicht akzeptiert.
  • Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht (Art.36 Abs.1 ZSV).
  • Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Urlaubsgesuch (stundenweise)

  • Bei Aufgeboten zu Ausbildungsanlässen können Schutzdienstpflichtige bei der aufbietenden Stelle bis spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen.
  • Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post oder E-Mail einzureichen.
  • Gesuche von Arbeitgebern werden nicht akzeptiert.
  • Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht (Art.44 ZSV).
  • Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
  • Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

Das Gesuchsformular finden Sie hier: Formular Verschiebung/Urlaub

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