Der Gemeinderat, wahlleitende Behörde, ordnet die Bestätigungswahl der evangelisch-reformierten Pfarrer für die Amtsdauer 2012 – 2016 für den 11. März 2012 an.
Gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Meilen ZH vom 9. Dezember 2010 werden die Pfarrerinnen und Pfarrer bei der Bestätigungswahl an der Urne gewählt. Die Durchführung von Urnenwahlen erfolgt gemäss Art. 9 der Kirchgemeindeordnung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinde. Die Kirchenpflege bzw. die Kirchgemeindeversammlung beantragen den Stimmberechtigten, die vorgeschlagenen Personen zu wählen.
Mathias Rissi, 1952, 100 % Pensum, ordentliche Pfarrstelle
Mike Gray, 1972, 100 % Pensum, ordentliche Pfarrstelle
Jacqueline Sonego Mettner, 1961, 70 % Pensum, Ergänzungspfarrstelle und 30 % Pensum, gemeindeeigenen Pfarrstelle
Die Wahlen erfolgen unter dem Vorbehalt einer Änderung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen während der Amtsdauer.
Gesetzliche Grundlagen
Es findet gemäss Art. 253 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich in Verbindung mit § 118 des Gesetzes über die politischen Rechte die Wahl für alle oben erwähnten Pfarrerinnen und Pfarrer an der Urne statt.
Gemäss § 118 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) kann die Kirchenpflege eine Bestätigungswahl an der Urne anordnen, wenn die Kirchenordnung zwingend die Bestätigungswahl an der Urne vorschreibt. Bei einer Bestätigungswahl an der Urne werden die Namen aller im Amt stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich der Bestätigungswahl stellen, auf den Wahlzettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung ergänzt. Die Stimmberechtigten werden gefragt, ob sie die Pfarrerin oder den Pfarrer im Amt bestätigen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich der Stimme enthalten. Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungültig.
Berechtigt zur Teilnahme an der Wahl sind nur Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Meilen, die in der politischen Gemeinde Meilen Wohnsitz und das 16. Altersjahr vollendet haben sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 81, 8706 Meilen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen.