Waffen Erwerb / Einfuhr / Ausfuhr

Für den Erwerb von Waffen gelten allgemeine Voraussetzungen:

  • Die erwerbende Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sie darf nicht entmündigt sein.
  • Sie darf nicht zur Annahme Anlass geben, dass sie mit der Waffe sich selbst oder Dritte gefährdet.
  • Sie darf nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sein


1. Erwerb von Waffen
Wer eine Waffe erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein. Dies gilt für alle Erwerbs- und Überlassungsarten wie Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe.

Das Gesuch können Sie am Schalter der Sicherheitsabteilung beziehen und ausgefüllt einreichen. Beilagen:

  • Auszug aus dem Strafregister, nicht älter als drei Monate
  • Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; für Ausländer mit Bewilligung in der Schweiz: Kopie des Ausländerausweises
  • Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung: zusätzlich eine offizielle Bestätigung des Wohnsitz- oder Heimatstaates, die den Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bewilligt


Gebühr: Fr. 50.– zuzüglich Fr. 8.– Bearbeitungsgebühr


2. Einfuhr von Waffen
Die Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet bedarf einer Bewilligung. Das Gesuchsformular finden Sie über den Online-Schalter.


3. Ausfuhr von Waffen
Die Ausfuhr von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen in einen Schengen-Staat erfordert einen Begleitschein (mit Frachtpapier zu vergleichen). Hier erhalten Sie nähere Informationen.