Die Plakatierung, das heisst der Aushang von Ankündigungen für die Öffentlichkeit, ist auf privatem Grund erlaubt, wenn der Eigentümer dies erlaubt.

Auf öffentlichem Grund ist die Plakatierung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

1. Aushang von Ankündigungen im Kleinformat
Die Gemeinde Meilen unterhält keine Aushangmöglichkeiten für Kleinformate. Der Aushang auf privatem Grund (Schaufenster etc.) ist mit dem Einverständnis des Eigentümers gestattet.

Sanktionen:
Auftraggeber, welche gegen das Plakatreglement und deren Richtlinien verstossen, insbesondere Plakate ohne Bewilligung anbringen, werden unter Vorbehalt des Strafrechts gemäss Art. 14 der Polizeiverordnung mit Verweis oder Busse bestraft.


2. Aushang von Ankündigungen im Weltformat (Plakate)
Die Gemeinde unterhält an fünf Orten je zwei Aushangmöglichkeiten. Diese dienen der Ankündigung von amtlichen, schulischen oder polizeilichen Mitteilungen (keine politische Werbung) sowie der Bekanntmachung von Kultur-, Sport- und Vereinsanlässen.

Standorte:

  • Gemeindehaus
  • Obermeilen (Alte Landstrasse / Seidengasse)
  • Seestrasse Obermeilen (bei Auto Graf und SOCAR)
  • Feldmeilen (Feldegg)
  • Seestrasse Feldmeilen (Horn)


Die Reservation der Plakatständer ist online über plakate.meilen.ch möglich.

Gebühren: 1 x pro Jahr gratis, weitere Fr. 100.-

Weitere Informationen: Reglement über die Plakatständer
 

3. Ankündigungen anlässlich von Wahlen und Abstimmungen
Vor Wahl- und Abstimmungssonntagen können Parteien und andere politische Gruppierungen ihre Werbebotschaften auf eigenen Plakatständer an fünf Standorten aushängen.

Standorte:

  • Gemeindehaus (entlang der Nord-Fassade, links und rechts des Treppenaufgangs)
  • Ländeli (Wiese West)
  • Burg-/Bruechstrasse (Wiese beim Feuerwehrgebäude)
  • Strandbad Feldmeilen (Grünstreifen Parkplatz)
  • Strandbad Dorfmeilen (Grünstreifen Parkplatz Ost)
  • Rebberg-/Seestrasse (Wiese mit Blumenrabatten)


Die Plakate und Ständer dürfen den Verkehr, die Fussgänger oder die Velofahrer nicht behindern. Sie dürfen frühestens 36 Tage vor dem betreffenden Wahl- oder Abstimmungstermin aufgestellt werden und sind spätestens drei Tage nach diesem abzuräumen.

Gebühren: gratis