Zinsen auf Steuerguthaben und -schulden

Der definitive Steuerbezug für die laufende Steuerperiode erfolgt nach der Einschätzung aufgrund der eingereichten Steuererklärung. Sämtliche Zahlungen, welche die Pflichtigen vor dem 30. September des Steuerjahres geleistet haben, werden bis zur Zustellung der Schlussrechnung zugunsten der Pflichtigen verzinst. Anderseits werden, zulasten des Pflichtigen, Zinsen auf dem definitiven Steuerbetrag ab dem 1. Oktober des Steuerjahres in der Schlussrechnung verrechnet.

Der Verzugszins für periodische und nicht periodische Steuern wird ab 1. Januar 2008 auf 4,5 % festgesetzt und gesondert in Rechnung gestellt.