Steuererklärungsformulare
Falls Sie bis Ende Januar die Steuererklärungsformulare nicht erhalten haben, sind Sie verpflichtet, sich beim Steueramt zu melden.

Zusätzliche Steuerformulare sind beim Steueramt erhältlich oder können direkt via Internet heruntergeladen werden.

Fristerstreckung zum Einreichen der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist (im Normalfall) vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens Ende März des laufenden Jahres einzureichen. Ist es Ihnen nicht möglich diese Frist einzuhalten, können Sie eine Fristerstreckung beantragen. Ihr Gesuch mit schriftlicher Begründung muss vor Ende März des entsprechenden Jahres beim Steueramt Meilen eingereicht werden. Die kantonale Finanzdirektion weist uns an, Fristerstreckungsgesuche abzuweisen, die nach Ablauf der ordentlichen oder erstreckten Einreichefrist gestellt werden. Rechtzeitig eingereichten Fristerstreckungsgesuchen wird gemäss dem beantragten Termin, längstens bis zum 30. November des laufenden Jahres, entsprochen. In diesen Fällen erhalten Sie keine weitere Bestätigung (stillschweigende Gewährung). Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden abgewiesen, ausgenommen es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.

Mahnungen zum Einreichen der Steuererklärung
Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht innert der ordentlichen oder erstreckten Frist einreichen, werden gemahnt. Falls die nicht erstreckbare Mahnfrist ungenutzt verstreicht, nimmt das Steueramt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Ebenfalls kann eine Ordnungsbusse wegen Verletzung der Verfahrenspflicht gemäss § 234 des Steuergesetzes bzw. Art. 174 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundesteuer verhängt werden.

Mahnfrist
Die Mahnfrist beträgt 10 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 41 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz).

Beendigung der Steuerpflicht im laufenden Kalenderjahr
Eine Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar bis Beendigung der Steuerpflicht ist von allen natürlichen Personen in folgenden Fällen einzureichen:

  • Tod des Steuerpflichtigen
  • Wegzug ins Ausland
  • Beendigung der Steuerpflicht im Kanton Zürich bei vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften/Betriebsstätten).