Verhandlungen (mit persönlich anwesenden Parteien) werden vorerst ausgesetzt (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 16. März 2020). Persönliche Beratungen für Rechtssuchende werden nur noch per Mail oder Telefon angeboten. Der übrige Betrieb des Friedensrichteramtes läuft normal weiter.

 

Amtslokal
Gemeindehaus
Dorfstrasse 100
8706 Meilen

Öffnungszeiten
Besprechungen mit dem Friedensrichter sind nur nach telefonischer Voranmeldung möglich.

Auskünfte, Beratungen, Audienzen
Der Friedensrichter ist Ansprechperson für Fragen, die das Vorgehen bei Klagen, Begehren usw. betreffen. Eine vorgängige Terminabsprache ist unbedingt erforderlich.

Hauptaufgaben
1. Schlichtungsverfahren

Der Friedensrichter führt als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leitet die Verhandlungen bei folgenden Klagen:

  • Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und / oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen
  • erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
  • Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten usw.)
  • Persönlichkeitsverletzungen


2. Prozessverhandlungen
Jeder Prozessverhandlung geht eine Schlichtungsverhandlung voraus.

Seit der Inkraftsetzung der neuen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 kann der Friedensrichter anschliessend und auf Antrag der klägerischen Partei in der Funktion als Einzelrichter endgültig über zivilrechtliche Streitigkeiten bis und mit Fr. 2'000.- entscheiden.

Bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.- kann er den Parteien zudem neu einen Urteilsvor-schlag unterbreiten, der ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen in Rechtskraft erwächst.

Personen

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